“MINEX das heiße Eisen”

Vzbgm.Helmut Ranzmaier und VP-GR Gerald Seifter haben beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, bei der Umweltanwältin Hofrätin MMag. Ute Pöllinger vorgesprochen, um sich darüber zu informieren, wie gefährlich das Projekt MINEX tatsächlich ist. “Wir seitens der VP-Fraktion im Zeltweger Stadt- und Gemeinderat machen uns natürlich auch Gedanken über das Thema Asbest. Uns liegt natürlich die Gesundheit unserer Mitmenschen sowie unserer Umwelt auch sehr am Herzen, deshalb ist es äußerst wichtig Informationen zu hinterfragen und weiterzugeben. Um fundierte Auskünfte zu diesem Thema zu erhalten, müssen aber immer beide Seiten betrachtet werden. Die Angst der Menschen mit Panikmache zu schüren ist in einer Demokratie nicht der richtige Weg. Das Vertrauen zu unseren Behörden und deren Vertretern zu fördern ist die Basis für konstruktive Gespräche. Wir bemühen uns daher, dass wir unsere Mitmenschen mit fundierten Auskünften informieren. Dementsprechend gilt uns als weitere Grundlage auch ein Gutachten des gerichtlich beuaftragten Gutachter Dr. Pongratz”, erklärt Vzbg, Ranzmaier. Im November wurde in Weißkirchen, veranstaltet von einer Bürgerinitiative, zu einem Informationsabend, zum Thema welche Gründe gegen die Errichtung des Betriebes MINEX auf dem ehemaligen Grundstück der ÖDK sprechen, geladen. Bei dieser Veranstaltung wurde vorgetragen, dass das zu verarbeitende Gestein (gleiches Gestein wie beim Tunnelbau in Traföß/Pernegg) Asbest enthält und dieses bei der Verarbeitung bzw. dass in die Umwelt gelangende Abgase krebserregend ist. Es stimmt, es ist das gleiche Gestein, aber gefährlich ist es dort wo es abgebaut wird, da dort das Gestein zerkleinert und verladen wird und die Asbestfasern bei der Zerkleinerung aus dem Gestein ausdringen und in die Umwelt gelangen können. Fakt ist, das das zerkleinerte Gestein erdfeucht über die S36 und B78 zum Gelände angeliefert werden soll und in einer geschlossenen Abladehalle hinter einem Vorhang unter größten Sicherheitsvorkehrungen entladen wird. Bei der Weiterverarbeitung des Gesteins besteht daher kein Grund zur Sorge, da die Filter den höchsten Sicherheitsvorgaben entsprechen müssen. Das wird von den Behörden auch laufend kontrolliert. Durch diese Filteranlagen ist ein Asbestausstoß nahezu ausgeschlossen und wenn überhaupt derartig gering, dass weder Mensch noch Umwelt Gefahr droht. Mit diesem Resümee fassten Vzbgm. Ranzmaier und GR Seifter das Informationsgespräch mit der steirischen Umweltanwältin Pöllinger zusammen.

 

Zur weitern Information und Aufklärung anbei noch einige Auszüge aus dem Gerichtsgutachten von Dr. Pongratz:

Ø  „ Die Beschwerdeführer bringen vor, durch das Vorhaben würde Asbest emittiert und es komme zur einer Gesundheitsgefährdung der Anrainer. Die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Auflagen zum Monitoring seien unzureichend.

Ø  Gemäß Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdene (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe, kurz: Grenzwerteverordnung 2011, BGBl. II Nr. 253/2001 , ist eine technische Richtkonzentration von 100.000 Fasern pro Kubikmeter zum Schutz von Arbeitnehmern bestimmt. Im Vergleich dazu beträgt der Monitoringgrenzwert des angefochtenen Bescheides für die Emissionskonzentration mit 10.000 Fasern pro Kubikmeter nur ein Zehntel dieses Wertes.

Ø  Bei einer Emission von 2500 Fasern und einem Verdünnungsfaktor (gem. Gerichtsprotokoll Dr. Pongratz) zeigt sich, dass weniger als eine Faser pro Kubikmeter aus den Kaminemissionen zu erwarten ist. Es handelt sich hierbei um eine während der Verhandlung der belangten Behörde durchgeführte grobe Abschätzung.

Ø  Zum Vorbringen, auch außerhalb des Betriebsgebäudes komme es im freien Betriebsgelände zu diffusen Staubemissionen, ist anzuführen, dass sich das Material auf Straßenoberflächen nicht von jenen unterscheidet, das auch zum Beispiel auf anderen Fahrwegen im Projektgebiet oberflächlich vorhanden ist. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge des Tranportes keine Feinfraktionen angeliefert werden und dass im Zuge der Aufgabenvorschreibung eine Reinigung der Fahrwege auf dem Projektionsgelände selbst, sowie auf den begtriebseigenen Zufahrtsstrassen vorgeschrieben ist. Somit werden auch Stäube durch LKW oder das Betankungsfahrzeug für den Radlader gebunden.

Ø  Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens zum Bereich Luftreinhaltung vom 31.01.2017 samt den erläuterten Ausführungen in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes und der zusammenfassenden Bewertung der UVP ergibt sich, dass keine abweichende Beurteilung zum Teilgutachten Umweltmedizin des behördlichen Verfahrens erforderlich ist. Bei der medizinischen Beurteilung des Vorhabens ist die ASV davon ausgegangen, dass aufgrund der Berechnungsergebnisse des immissionstechnischen Gutachtens von der Einhaltung Grenzwerte des IG-L ausgegangen worden ist.

Ø  Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit oder das Wohlbefinden sind somit auszuschließen.“

Das gesamte Protokoll ist öffentlich nachzulesen.